Notariat Pfitzner Hollabrunn
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TODESFALL & VERLASSENSCHAFT

IHR NOTARIAT
IM BEZIRK HOLLABRUNN

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Das Ableben eines geliebten Menschen ist immer eine traurige Erfahrung. Zusätzlich zur emotionalen Belastung gibt es einige Dinge, um die man sich kümmern muss. Dazu gehört auch der geregelte Übergang des Vermögens auf die Erben und das hierfür erforderliche Verlassenschaftsverfahren beim Notar. Denn Erbe ist man erst, wenn dies vom Gericht festgestellt wurde (Einantwortungsbeschluss). Der Notar ermittelt im Auftrag des Gerichtes die Erben, sichert, wenn nötig, auch das hinterlassene Vermögen und informiert alle Beteiligten über ihre Rechte. 

Sie können sich auf uns verlassen

Bei der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens können Sie auf unsere Unparteilichkeit und Diskretion vertrauen. Kommt es zu Streitigkeiten, ist es uns stets ein Anliegen, eine Lösung im Einvernehmen aller Beteiligten zu finden.

Schritte im Verlassenschaftsverfahren:

  • Termin zur Todesfallaufnahme
  • Ermittlung der Erben und des hinterlassenen Vermögens (einschließlich Verbindlichkeiten)
  • eventuelle Sicherung des Vermögens
  • Vermögensaufstellung
  • Abgabe der Erbantrittserklärung
  • Unterstützung beim Abschluss eines Pflicht­teils­­übereinkommens
  • Einantwortung des Nachlasses an die Erben
  • Berechnung von Steuern und Gebühren und direkte Abwicklung mit dem Finanzamt
  • grundbücherliche Durchführung des Verlassenschafts­ergebnisses

FRAGEN UND ANTWORTEN

Jedes Testament, das beim Notar verwahrt ist, muss im elektronischen zentralen Testamentsregister des Österreichischen Notariats registriert sein. Jeder Notar, der für die Abwicklung eines Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, ist verpflichtet in diesem Register nachzuschauen, ob die verstorbene Person eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Dadurch ist gesichert, dass Ihr letzter Wille bei Ableben bekannt wird. Das Register enthält auch den Hinweis, wo das Testament verwahrt ist. Die Urkunde selbst ist gut aufgehoben bei Ihrer Notarin oder Ihrem Notar.

Der Einantwortungsbeschluss wird vom Bezirksgericht ausgestellt und stellt die Erben fest. Unter Vorlage dessen bei Banken und sonstigen Institutionen haben die Erben Zugriff auf das Vermögen der verstorbenen Person.

Eine Erbantrittserklärung ist die förmliche Erklärung, das Erbe anzutreten. Man hat die Wahl zwischen zwei verschiedenen Erbantrittserklärungen:

  • Bedingte Erbantrittserklärung
  • Unbedingte Erbantrittserklärung

Bei der bedingten Erbantrittserklärung übernimmt die erbberechtigte Person das Nachlassvermögen, jedoch wird für vorhandene Schulden nur insofern Haftung übernommen, als die Höhe des Nachlasses dafür ausreicht. Entscheidet sich die erbberechtigte Person für den unbedingten Erbantritt, so übernimmt sie das gesamte Nachlassvermögen und haftet auch in vollem Maße für vorhandene Schulden. Sie haftet sogar für Schulden, die ihr nicht bekannt sind.

Erbverträge können nur zwischen Eheleuten abgeschlossen werden. Hierbei besteht die Möglichkeit, sich wechselseitig zum Erben einzusetzen. Allfällige Kinder werden dadurch auf den Pflichtteil beschränkt. Ein Erbvertrag kann im Unterschied zum Testament nur mit Zustimmung beider Ehegatten abgeändert werden.

Ein Vermächtnis ist die Verfügung von Todes wegen über eine bestimmte Sache (Mobiliar, Sparbuch, Immobilie etc.) oder ein Recht – nicht jedoch über das gesamte Vermögen bzw. einen Anteil dessen.

Ein Notar oder eine Notarin ist bei der Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren im Auftrag des Gerichtes tätig und wird in dieser Funktion als Gerichtskommissär bezeichnet.

Wenn das Nachlassvermögen überschuldet ist und mehrere Gläubiger Forderungen an den Nachlass stellen, wird das Vermögen auf die Gläubiger verhältnismäßig aufgeteilt. Zu beachten ist, dass bestimmte Forderungen vorrangig behandelt werden: die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens, die Begräbniskosten, die Entschädigung des Erwachsenenvertreters für das letzte Jahr und Mieten ab dem Todestag.

Mit einer letztwilligen Verfügung kann man Anordnungen über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tod festlegen. Man unterscheidet drei Arten von letztwilligen Verfügungen:

  1. das Testament,
  2. die letztwillige Verfügung ohne Erbseinsetzung (Vermächtnis),
  3. den Erbvertrag.

Eine Überlassung an Zahlung statt kann von einem Gläubiger (in der Praxis oft die Person, die das Begräbnis bezahlt hat) beantragt werden, wenn der Nachlass überschuldet ist (insbesondere wenn das Vermögen nicht ausreicht, um alle Ausgaben für das Begräbnis zu decken). Beträgt das Vermögen mehr als € 5.000,–, müssen alle anderen Gläubiger und gesetzlichen Erben davon verständigt werden, dass das Vermögen der Person überlassen wird, die das Begräbnis bezahlt.

Nahen Verwandten, die durch eine letztwillige Verfügung nicht als Erben eingesetzt wurden, sichert der Pflichtteil einen gewissen Anteil des Nachlasses. Pflichtteilsberechtigt sind regelmäßig die Nachkommen und die Ehepartnernin bzw. der Ehepartner.

Ein Edikt wird bei der bedingten Erbantrittserklärung erstellt und dient zur Einberufung von Gläubigern. Diese können innerhalb der Ediktalfrist (in der Regel 1 Monat) ihre Forderungen beim Gerichtskommissär anmelden.

Wenn keine letztwillige Verfügung zu Lebzeiten verfasst wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hierbei erben in erster Linie die Kinder sowie die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner. Wobei 2/3 des Nachlassvermögens den Kindern und 1/3 der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner zufällt. Sind Kinder vorverstorben, so erben deren Nachkommen. Sind keine Kinder vorhanden, so erben die Eltern 1/3 und der Ehepartnerin oder dem Ehepartner stehen 2/3 des Nachlasses zu. Sollten keine Erben ausfindig gemacht werden können, wird das Vermögen dem Staat überlassen.

Durch die Eheschließung besteht das Recht auf einen gesetzlichen Erbteil, der bei noch lebenden Kindern der verstorbenen Person 1/3 und – wenn die oder der Verstorbene keine Nachkommen hatte – 2/3 beträgt. Sollten keine Kinder vorhanden sein, so erbt die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner 2/3 neben den Eltern.  Sollte ein Elternteil allerdings ebenfalls bereits verstorben sein, fällt diese Erbportion der Ehegattin bzw. dem Ehegatten zu. Sind nur mehr weiter entfernte Verwandte vorhanden, erhält die Ehegattin bzw. der Ehegatte den gesamten Nachlass. In allen Fällen besteht aber Anspruch auf das Vorausvermächtnis.

Das Vorausvermächtnis sichert der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zu, weiterhin in der Ehewohnung zu wohnen und zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände, ohne deren Hilfe eine Weiterführung des Haushaltes in den bisherigen Lebensverhältnissen nicht gewährt wäre (insbesondere Einrichtung und persönliche Gegenstände im Haus etc.), nutzen zu können.

Erst nach der vollständigen Abhandlung der Verlassenschaft ist es den Erben möglich, auf das Vermögen der verstorbenen Person zuzugreifen. In der Regel bedarf es dafür des Einantwortungsbeschlusses.

Nein, weil das gerichtlich kein Grund für eine Enterbung ist. Falls es nie eine tatsächliche Eltern-Kind-Beziehung gegeben hat, gibt es die Möglichkeit, den Pflichtteil des Kindes zu halbieren.

Um eine Enterbung eines nahen Verwandten zu veranlassen, sind nur besondere Umstände als Gründe anführbar, insbesondere:

  1. Die oder der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber den Eltern eine strafbare Handlung mit Vorsatz begangen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
  2. Die oder der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber bestimmten Verwandten eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die nur vorsätzlich und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
  3. Die oder der Pflichtteilsberechtigte hat den Eltern in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt.
  4. Die oder der Pflichtteilsberechtigte hat seine familienrechtlichen Pflichten dem Elternteil gegenüber vernachlässigt.
  5. Die oder der Pflichtteilsberechtigte wurde aufgrund vorsätzlich begangener Straftat(en) zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
  6. Die oder der Pflichtteilsberechtigte hat die verstorbene Person im Notstand hilflos gelassen.

Ja, da sie Verwandte 1. Grades sind, haben uneheliche wie eheliche Kinder Anrecht auf einen (Pflicht-)Teil des Nachlassvermögens und müssen bei der Aufteilung berücksichtigt werden.

Erbverzicht bezeichnet den Verzicht auf ein zukünftiges Erbe in Form eines Notariatsaktes. Dieser Verzicht kann nicht mehr zurückgenommen werden und ist somit endgültig (im Zweifel auch für die eigenen Nachkommen). Man kann auch nur auf den Pflichtteil verzichten.

Nein. Im Gegenteil zu einem Ehegatten ist die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte nicht dazu berechtigt, Ansprüche auf einen Erbteil zu erheben. Durch das Mietrechtsgesetz ist es ihr bzw. ihm unter Umständen jedoch erlaubt, weiterhin in der Wohnung zu bleiben. Der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten wird seit dem Erbrechtsänderungsgesetz ein Wohnrecht auf ein Jahr zugebilligt. Doch auch dieses Recht ist im Einzelfall zu prüfen. Es ist in diesem Fall unbedingt ratsam ein Testament aufzusetzen.

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PFITZNER IN HOLLABRUNN

Wir nehmen uns viel Zeit für Ihre Anliegen und stehen Ihnen in Rechtsfragen zur Seite.

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